Die häusliche Pflege in Deutschland ist Schauplatz eines weitgehend unsichtbaren sozialpolitischen Versagens. Eine aktuelle, vom Paritätischen Gesamtverband beauftragte Studie des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Thomas Klie zeigt, dass die gesetzlich verankerte „Hilfe zur Pflege“ im ambulanten Bereich vielfach nicht wirksam wird. Gemeint ist eine Sozialleistung nach dem SGB XII, die dann greift, wenn Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. Im stationären Setting gehört ihr Bezug inzwischen zur Versorgungsrealität, in der Häuslichkeit bleibt er offenbar die Ausnahme.

Zwischen Anspruch und Inanspruchnahme klafft eine strukturelle Lücke

Auf Basis von Sozialhilfestatistiken und Modellrechnungen schätzt die Studie die Zahl potentiell Anspruchsberechtigter auf rund 390.000 bis über 400.000 pflegebedürftige Menschen in häuslicher Versorgung. Tatsächlich erhielten zuletzt jedoch nur etwa 76.000 Personen entsprechende Leistungen. Damit werden weniger als 20 % der Ansprüche realisiert. Die Hilfe zur Pflege entfaltet im ambulanten Bereich damit nur eine begrenzte Reichweite, obwohl sie rechtlich vorgesehen ist und in vielen Fällen zur Stabilisierung von Versorgungssituationen beitragen könnte.

Diese Diskrepanz ist nicht allein als Informationsproblem zu verstehen. Vielmehr verdichten sich Hinweise auf ein strukturelles Vollzugsdefizit. Während im stationären Bereich ein gewisser Automatismus greift, sobald Eigenanteile nicht mehr tragbar sind, fehlt im häuslichen Kontext häufig ein vergleichbarer Zugangspfad. Die Leistung muss aktiv beantragt und durchgesetzt werden, oft unter Bedingungen, die für Betroffene schwer überschaubar bleiben.

Regionale Disparitäten und komplexe Zugangshürden

Hinzu treten ausgeprägte regionale Unterschiede. Je nach Bundesland variiert der Anteil der tatsächlich Leistungsbeziehenden erheblich, was auf unterschiedliche Verwaltungspraxen und Zugangsbedingungen hinweist. Damit wird ein bundesweit einheitlicher Rechtsanspruch faktisch uneinheitlich umgesetzt.

Als Ursachen beschreibt die Studie ein Bündel ineinandergreifender Faktoren. Neben mangelnder Kenntnis der Ansprüche und Scham im Umgang mit Sozialhilfeleistungen spielen unzureichende Beratungsstrukturen eine Rolle. Auch administrative Hürden, lange Bearbeitungszeiten und Unsicherheiten bei Leistungserbringern wirken hemmend. Hinzu kommen systemische Effekte, etwa die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen oder Befürchtungen finanzieller Belastungen im familiären Kontext.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich weniger als verlässliches Sicherungsinstrument denn als schwer zugängliche Leistung mit begrenzter Steuerungswirkung. Angesichts der Tatsache, dass der überwiegende Teil der Pflege in Deutschland zu Hause stattfindet, verweist dies auf eine bislang nur unzureichend adressierte Dimension sozialer Ungleichheit im Pflegesystem.

 

Hilfe nutzen, die zusteht: Ein 5-Punkte-Plan für Angehörige

    1. Anspruch prüfen – unabhängig von Vorbehalten
      Die „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII ist eine gesetzliche Sozialleistung, kein Ausnahmefall. Sie greift, wenn Leistungen der Pflegeversicherung sowie eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreichen. Ob ein Anspruch besteht, sollte im Einzelfall geprüft werden. Maßgeblich sind u. a. Einkommensgrenzen (§85 SGB XII) und individuelle Bedarfe. Dabei bleibt Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen anrechnungsfrei; auch bei Kombination von Geld- und Sachleistungen können Teile der Leistungen erhalten bleiben.
  • Regionale Unterschiede berücksichtigen
    Die Inanspruchnahme der Hilfe zur Pflege variiert regional teils erheblich. Das kann mit unterschiedlichen Verwaltungspraxen und Beratungsstrukturen zusammenhängen. Es kann sinnvoll sein, sich frühzeitig bei der zuständigen Kommune oder Beratungsstelle über Abläufe und Anforderungen zu informieren. Bei ablehnenden Bescheiden besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und sich fachlich unterstützen zu lassen.
  • Beratung frühzeitig einbeziehen
    Die Antragstellung ist komplex und oft ohne Unterstützung schwer zu überblicken. Pflegeberatung nach §7a SGB XI kann helfen, Ansprüche zu klären und Leistungen zu koordinieren. Auch ambulante Pflegedienste verfügen häufig über Erfahrung im Umgang mit Sozialhilfeträgern und können bei der Vorbereitung von Anträgen unterstützen. Eine frühzeitige Einbindung kann den Zugang zu Leistungen erleichtern.
  • Wohn- und Versorgungsform mitbedenken
    Neben der klassischen Versorgung in der eigenen Wohnung kommen auch alternative Wohnformen, etwa ambulant betreute Wohngemeinschaften, in Betracht. In einigen Regionen bestehen hierfür etablierte Leistungs- und Finanzierungspraxen im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Ob und in welchem Umfang eine Kostenübernahme möglich ist, hängt jedoch von den örtlichen Regelungen und dem individuellen Bedarf ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
  • Vermögens- und Angehörigenregelungen klären
    Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe wirft häufig Fragen zum Einsatz von Vermögen und zur Beteiligung von Angehörigen auf. Es gelten gesetzliche Schonvermögen und Schutzregelungen, etwa für angemessenes selbst genutztes Wohneigentum. Auch die Heranziehung von Kindern wurde durch gesetzliche Änderungen deutlich begrenzt (Einkommensgrenze). Da die konkrete Bewertung von individuellen Verhältnissen abhängt, ist eine ergänzende Beratung, etwa sozialrechtlich oder steuerlich, sinnvoll.

* Quelle: Mittag T, Klie T, Rischard P, Di Cianno F: Hilfe, die nicht ankommt: Armut in der häuslichen Pflege. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband, Berlin, März 2026 (Volltext).
* Bildnachweis: Foto von Joshua Hoehne auf Unsplash.
* Autor: Rainer H. Bubenzer, Eichstädt bei Berlin, 19. März 2026.